AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§1 Definitionen

Anna Schweim-Iborg Marketing & Design – www.deko-hamburg.com wird im Folgenden als Auftragnehmer bezeichnet, der Kunde als Auftraggeber.

 

§2 Geltungsbereich

(1) Diese AGB sind Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages, Abweichungen bedürfen der Schriftform. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündlich Zusicherungen oder Nebenabsprachen zu treffen, die vom Inhalt der AGB abweichen.

(2) Diese AGB gelten für alle einmaligen und fortlaufenden Leistungen des Auftragnehmers und seinen Rechtsnachfolgern, die sich im Rahmen der Tätigkeit für Eventdienstleistungen und Dekorationen ergeben. Mit Vertragsabschluss bzw. Auftragsbestätigung erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis mit der Geltung der AGB. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Verweis auf dessen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

(3) Diese AGB gelten für die Rechtsnachfolger des Auftraggebers auch, wenn keine ausdrückliche Einbeziehung durch Verträge zwischen dem Auftraggeber und seinen Rechtsnachfolgern erfolgt.

(4) Die AGB liegen zur Einsichtnahme in den Büroräumen des Auftragnehmers aus und sind im Internet unter www.deko-hamburg.com veröffentlicht. Änderungen der Geschäftsbedingungen werden mit Veröffentlichung wirksam und gelten als genehmigt, soweit der Auftraggeber nicht vor Auftragsvergabe schriftlich widerspricht.

 

§3 Angebote, Preise

(1) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Verträge kommen durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung zustande.

(2) Wenn nicht anders benannt, hält sich der Auftragnehmer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise bis zur Ablauffrist der Gültigkeit des Angebotes gebunden.

 

§4 Vertragskündigung

(1) Wenn nicht ausdrücklich vereinbart, ist keine ordentliche Kündigung des Vertrags vorgesehen.

(2) Bei Absage der Veranstaltung bis 30 Tage vor dem geplanten Veranstaltungstermin werden Stornierungskosten in Höhe von 50%, bei Absage der Veranstaltung bis 14 Tage vor dem geplanten Veranstaltungstermin Stornierungskosten in Höhe von 60% des vertraglich vereinbarten Auftragsvolumens fällig. Sollten für die Erfüllung des Auftrages beim Auftragnehmer bereits höhere Vorbereitungskosten angefallen sein, so sind diese vollständig zu ersetzen.

(3) Bei Absage der Veranstaltung mit einer Frist von weniger als 14 Tagen vor dem geplanten Veranstaltungstermin wird die volle Auftragssumme fällig.

(4) Die Stornierung bedarf der Schriftform; über die Rechtzeitigkeit entscheidet der Zugang beim Auftragsnehmer.

 

§5 Leistungsumfang, -fristen, Termine

(1) Der Umfang der Leistungen des Auftragnehmers ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung. Leistungsdaten und Muster sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

(2) Der Auftragnehmer ist zur Verarbeitung der vom Kunden gelieferten Vorlagen bzw. Daten nur soweit verpflichtet, wie sie sich aus den Leistungsbeschreibungen des Vertrages ergeben.

(3) Der Auftragnehmer bietet seine Leistungen selbst oder durch Dritte an. Im Falle der Leistungserbringung durch Dritte kommt zwischen dem Dritten und dem Kunden kein Vertrag zustande.

(4) Zugesagte Liefer-, Fertigungs- und Zurverfügungstellungsfristen und -termine sind unverbindlich, es sei denn sie sind schriftlich bestätigt. Der Beginn der seitens des Auftragnehmers angegebenen Liefer-, Fertigungs- und Zurverfügungsstellungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

(5) Sofern der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat, hat der Auftraggeber Anspruch auf Verzugsentschädigung, insgesamt jedoch höchstens 10% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Verzug nicht auf grober Fahrlässigkeit oder auf Vorsatz auf Auftragnehmerseite beruht.

(6) Die Einhaltung der Liefer-, Fertigungs- und Zurverfügungstellungsfristen durch den Auftragnehmer setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus, insbesondere den rechtzeitigen Zahlungseingang von Anzahlungen.

(7) Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes zu dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

(8) Der Auftraggeber stellt freien Zugang zum Ort der Veranstaltung, Be- und Entlademöglichkeiten während Auf- und Abbau, ausreichend kostenfreien Parkraum in unmittelbarer Nähe und die ungehinderte Anfahrt zur Location sicher.

(9) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass keine Behinderung am Veranstaltungsort (z.B. Arbeiten anderer Gewerke für Anschlussveranstaltungen vor Aufbauende) während der vereinbarten Aufbauzeiten auftritt. Der Auftragnehmer ist berechtigt die Aufbauarbeiten bei Behinderung ruhen zu lassen oder einzustellen. Die Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers bleiben davon unberührt.

(10) Der Auftragnehmer behält sich kleine Änderungen und Ergänzungen vor.

(11) Etwaige höhere Kosten, die aufgrund von kurzfristigen Änderungswünschen seitens des Auftragsgebers während des Aufbaus entstehen trägt der Auftraggeber.

(12) Eine Herauslösung/Streichung von Dekorationselementen/-leistungen nach Vertragsunterzeichnung unterliegt gleichen Fristen wie bei Stornierung – siehe §4.1-4.

 

§6 Abnahme, Gewährleistung

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen/Waren des Auftragnehmers unverzüglich nach deren Erbringung zu prüfen.

(2) Die Abnahme der Leistungen/Waren erfolgt unmittelbar nach Ende des Aufbaus, d.h. vor Beginn der Veranstaltung. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sind Mängel deutlich und unmissverständlich anzuzeigen. Spätere Mängelanzeigen sind unwirksam.

(3) Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung während der Abnahme nicht entdeckt werden können, sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich per Fax oder per E-Mail mitzuteilen.

(4) Im Falle des Verkaufs von gebrauchtem Material wird jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.

(5) Die Gewährleistung ist auf Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung beschränkt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, nach dreimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung innerhalb angemessener Frist die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

(6) Hinsichtlich der Gewährleistungsfristen gelten diejenigen gesetzlichen Bestimmungen, die für die von der Gewährleistung betroffene Leistung charakteristisch sind

(7) Der Auftragnehmer haftet maximal mit dem Auftragsvolumen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchen Rechtsgründen – sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.

(8) Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.

(9) Unterschiedliche Auffassungen des Auftraggebers und des Auftragnehmers bezüglich der künstlerischen Umsetzung der Gestaltung sind kein Mangel und führen nicht zu einer Preissenkung.

 

§7 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Zahlungen des Auftraggebers wie folgt fällig 50% innerhalb von 7 Tagen nach Auftragserteilung 50% innerhalb von 7 Tagen nach durchgeführten Arbeiten

(2) Alle Rechnungen sind, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, ohne Abzug zahlbar.

(3) Eine Zahlung gilt als erfolgt, sobald der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zahlungen auch bei anders lautender Bestimmung des Auftraggebers zunächst mit älteren Schulden des Auftraggebers zu verrechnen, unabhängig von deren Rechtsgrund. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(5) Werden dem Auftragnehmer Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere uneingelöste Schecks oder eingestellte Zahlungen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen, auch wenn er Schecks bereits angenommen hat. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall ebenso berechtigt Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen zu verlangen.

(6) Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des Überziehungszinssatzes seiner Hausbank mindestens aber 11% als pauschalen Schadensersatz zu verlangen.

(7) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

 

§8 Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen des Auftragnehmers sachgerecht zu nutzen und übermäßige Inanspruchnahme zu vermeiden, sowie sie gegen Feuer, Wasserschaden, Einbruchdiebstahl und sonstiges Abhandenkommen zu schützen. Für abhanden gekommenes oder defektes Material, sowie unsachgemäße Nutzung haftet der Auftraggeber in vollem Umfang. Der Auftraggeber hat die vom Auftragnehmer angegebene Stromversorgung zu gewährleisten. Jegliche Nutzung zu gesetzeswidrigen Zwecken, sei sie straf-, öffentlich- oder zivilrechtlicher Natur, ist untersagt.

(2) Alle empfangenen Gegenstände sind während der Vertragsdauer nicht durch den Auftragnehmer versichert. Der Auftraggeber hat für entsprechende Versicherungen zu sorgen.

(3) Erkennbare Mängel und Schäden sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Der Auftraggeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Schäden zu verhindern und zu minimieren. Er hat dem Auftragnehmer die Feststellung und Beseitigung der Mängel zu ermöglichen und zu diesem Zweck Zugang zu den entsprechenden Räumen und Einrichtungen zu ermöglichen. Liegen etwaige Schäden oder Störungen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle Aufwendungen zu berechnen, die im Zusammenhang mit der Ursachenermittlung und Störungs- oder Schadensbeseitigung entstanden sind.

(4) Die Nutzung der Leistungen des Auftragnehmers durch Dritte ist nur zulässig, wenn sie vorher ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde. Eine fehlende Vereinbarung entbindet den Kunden nicht von seiner Zahlungspflicht bei Inanspruchnahme durch Dritte.

(5) Der Auftraggeber sorgt für kostenloses, ausreichendes Catering für das Auf- und Abbauteam des Auftragnehmers während der vereinbarten Auf- und Abbauzeiten.

(6) Sollten Arbeiten in einer Höhe von über 2,5m notwendig bzw. geplant sein, stellt der Auftraggeber eine (sichere) ausreichend hohe Leiter, ein entsprechendes Rollgerüst (in aufgebauter Form) oder einen geeigneten Steiger zur Verfügung, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

(7) Der Auftraggeber sorgt vor Ort während des Auf- und Abbaus für einen kompetenten Ansprechpartner, welcher über alle örtlichen Gegebenheiten (z.B. Stromanschlüsse) informiert ist und stellt dem Auftragnehmer im Vorwege alle relevanten Informationen zur Nutzung der Veranstaltungsräume (z.B. eventuelle Vorgaben zum Schutz Bodenflächen etc.) zur Verfügung.

(8) Der Auftraggeber versichert, bei Vertragsabschluss noch keine eidesstattliche Versicherung abgegeben zu haben. Er hat den Auftragnehmer unverzüglich über Veränderungen der bei Vertragsschluss maßgeblichen Verhältnisse in Kenntnis zu setzen, insbesondere über Rechtsstellung seiner Person, die Gesellschaftsverhältnisse, die technischen Voraussetzungen im Rahmen der Nutzung der Leistungen des Auftragnehmers, aber auch, soweit sie die Preisgestaltung betreffen können. Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder § 613a BGB auf Seiten des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.

(9) Der Auftraggeber versichert, dass er zur Übertragung aller Rechte befugt ist, die zur Herstellung des Vertragsgegenstandes oder zur Erbringung der Leistung des Auftragnehmers erforderlich sind.

(10) Verstößt der Auftraggeber gegen die o.g. Pflichten und Obliegenheiten ist der Auftragnehmer zur sofortigen fristlosen Kündigung berechtigt. In den übrigen Fällen ist der Auftragnehmer nach erfolgloser Abmahnung zur fristlosen Kündigung berechtigt.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Die für die Veranstaltung benötigten Dekorationselemente, Technik sowie alle anderen Materialien werden leihweise zur Verfügung gestellt und bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Fehlende oder defekte Dekorationselemente, Technik oder anderen Materialien werden dem Auftraggeber zum Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt.

(2) Sollten einzelne Dekorationselemente, Technik oder Materialien an den Auftraggeber verkauft werden, gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt. Die Lieferung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

 

§ 10 Lieferungen und Leistungen

(1) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftraggebers liegen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, Ausfälle oder Störungen im Bereich der Betreiber physikalischer Netze, auch wenn sie bei Dritten eintreten, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer, die Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(2) Liegt eine erhebliche Behinderung, die vom Auftragnehmer zu vertreten ist, vor, so ist der Auftraggeber berechtigt, nur Zahlungen für laufende Leistungen ab der Behinderung angemessen zu mindern. Erheblich sind nur solche Behinderungen, aufgrund derer dem Kunden die Nutzung der Leistung insgesamt erheblich erschwert, oder, wenn mehrere Leistungen vertraglich vereinbart sind, die Nutzung einzelner Leistungen vollständig unmöglich wird.

(3) Mit Lieferung ist der Transport vom Lager des Auftragnehmers bis zum vereinbarten Ort gemeint. Der vereinbarte Ort muss für den Auftragnehmer frei zugänglich (befahrbar), der Weg dahin problem- und gefahrlos befahrbar sein. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Auftragnehmer berechtigt, an einen Ort seiner Wahl in der Nähe des Veranstaltungsortes zu liefern, der den Kriterien entspricht.

(4) Geliefert wird bis zur Bordsteinkante. Sollte der Abbau durch den Auftraggeber erfolgen, muss das Material für die Abholung an gleicher Stelle stehen und ordnungsgemäß verpackt sein.

(5) Das Verbringen von der Bordsteinkante/Nähe des Fahrzeugs zum Ort der Nutzung bzw. des Aufbaus / Lagerung ist nicht Teil der eigentlichen Lieferung und muss gesondert bestellt werden. Sollte eine Verbringung aufgrund besonderer Umstände (z.B. Regen) notwendig, der Auftraggeber dazu aber nicht in der Lage sein, kann der Auftragnehmer ohne Einwilligung des Auftraggebers das Material durch eine Verbringung sichern. Der Auftraggeber trägt die entsprechenden Kosten.

(6) Für eine Verbringung muss das Material von Fahrzeug bis zum gewünschten Ort durch den Auftragnehmer komplett gerollt werden können. Fahrstühle müssen mindestens Europaletten inkl. Hubwagen und 1 Person Personal transportieren können.

 

§11 Haftung des Auftragnehmers

(1) Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber dem Auftragnehmer als auch den Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers ausgeschlossen. Der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen haften auch nicht für entgangenen Gewinn und für indirekte Schäden, unabhängig davon, ob sie beim Auftraggeber oder bei Dritten entstehen. Dies gilt nur, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.

(2) Die Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

(3) Tritt ein Schadensereignis im Machtbereich eines Dritten (Nebengewerke, Zulieferer etc.) ein, so haftet der Auftragnehmer nur in dem Umfang, in dem der Dritte gegenüber dem Auftragnehmer haftet.

(4) Die Haftung des Auftragnehmers ist, soweit gesetzlich zulässig, auf den für die Leistung ausgehandelten Betrag begrenzt.

(5) Bei Lieferung von Stoffen und anderen eingefärbten Materialien ist grundsätzlich eine Abweichung von bis zu 10 % von der zugesagten RAL bzw. Pantone Klassifizierung möglich und stellt somit keinen Mangel dar. Entsprechend haftet der Auftragnehmer nicht.

(6) Der Auftragnehmer haftet nicht für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der über seine Dienste ermittelten Informationen.

Ebenso wenig haftet der Auftragnehmer dafür, dass die Informationen und Daten frei von Rechten Dritter sind, oder der Absender oder Empfänger sie rechtmäßig behandelt oder weiterverarbeitet.

 

§ 12 Haftung des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die dem Auftragnehmer, Mitarbeitern und sonstigen Vertragspartnern des Auftragnehmers durch ihn oder in seinem Auftrag von Dritten zur Vertragserfüllung eingebrachten Gegenstände entstehen. Diese Haftung umfasst auch Mangelfolgeschäden.

(2) Der Auftraggeber haftet für alle Rechtsverletzungen und Ansprüche des Auftragnehmers und Dritten, die durch oder im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Inanspruchnahme einer Leistung des Auftragnehmers entstehen. Die Haftung ist nicht auf die Benutzung durch den Auftraggeber selbst oder dessen Erfüllungsgehilfen beschränkt.

(3) Unbeschadet etwaiger darüber hinausgehender Ansprüche und Rechte wird der Auftraggeber den Auftragnehmer und andere Personen und Gesellschaften, die Rechte von dem Auftragnehmer herleiten, von allen gegen diese erhobenen Ansprüche Dritter einschließlich der Kosten einer etwaigen angemessenen Rechtsverteidigung freistellen.

 

§13 Exklusivität

(1) Während der Vertragslaufzeit ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die durch den Auftragnehmer erbrachte Leistung an anderer Stelle anzubieten, einzukaufen oder von anderer Stelle erbringen zu lassen.

(2) Alle Konzepte und Angebote des Auftragnehmers unterliegen dem Urheberrecht. Sie dürfen Dritten insbesondere Mitbewerbern, auch in Auszügen, nicht bekannt gegeben oder überlassen werden. Bei Zuwiderhandlungen hat der Auftrageber eine Zahlung von mind. 50% des im Angebot genannten Betrages als Schadensersatz an den Auftragnehmer zu leisten.

 

§ 14 Schlussbestimmung

(1) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Als Gerichtsstand gilt Hamburg als vereinbart, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen dem widersprechen.

(4) Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine gültige, die der unwirksamen in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung am nächsten kommt.